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Versicherung inkl.
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Versicherung des Kurzzeitkennzeichens
Mit einer elektronischen Versicherungsbestätigung wird nachgewiesen, dass ein gültiger Versicherungsschutz bei einer Versicherungsgesellschaft besteht. Die Abkürzung hierfür lautet eVB. Der Versicherungsnehmer erhält nur noch eine siebenstellige Nummer (eVB-Nummer), mit welcher er bei der Zulassungsstelle seinen Versicherungsschutz bestätigen kann. Die Papierform entfällt.
Versicherungsdauer
Die Dauer der Versicherung ist an die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens gebunden. Der Versicherungsschutz beträgt max. 5 Kalendertage und beginnt mit der Anmeldung in der Zulassungsstelle.
Kaskoschutz
Eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung wird bei Kurzzeitkennzeichen nicht angeboten. Diesen Versicherungsschutz bietet in der Regel keine Versicherungsgesellschaft. Nur durch eine Sondervereinbarung mit der Versicherung könnte man Kaskoschutz für ein Kurzzeitkennzeichen erhalten. Dies wird aber nur sehr selten von Versicherungsgesellschaften gewährt und wenn doch, so handelt es sich dabei um wirkliche Ausnahmen.
Verrechnung
Einige Versicherungen bieten dem Kunden an, dass die Kosten für die Kurzzeitversicherung mit der normalen Versicherung verrechnet werden, wenn der Kunde im Anschluss nach der Nutzung des Kurzzeitkennzeichens bei dieser Gesellschaft sein Fahrzeug auch mit amtlichen Kennzeichen versichert. Das bedeutet, dass die Kosten in den normalen Versicherungsbeitrag mit einfließen.
Grüne Karte
Für Fahrten ins Ausland wird zum Nachweis des gültigen Versicherungsschutzes die Internationale Versicherungskarte (grüne Karte) benötigt. Auf dieser sind alle Länder eingetragen, in denen ein gültiger Versicherungsschutz besteht. Die Akzeptanz des Kurzzeitkennzeichens im Ausland ist jedoch nicht immer gegeben. Eine gültige grüne Karte, bzw. gültige Kennzeichen bedeuten nicht immer, dass die Kurzzeitkennzeichen im Ausland anerkannt werden. Vor der Fahrt sollte man sich eingehend über die Bestimmungen der Zielländer informieren. Eine Liste mit zurzeit problematischen Ländern finden Sie unter dem Punkt Gesetz. Es kann aber auch vorkommen, dass zeitlich begrenzt andere Bestimmungen gelten. Das heißt, diese werden kurzfristig aufgestellt und nach kurzer Zeit wieder durch die alten Bestimmungen ersetzt.
Nachweis
Die Versicherungsgesellschaft oder der Versicherungsmakler übergibt die Daten vom Versicherungsnehmer an das GDV-System. Damit erhalten alle deutschen Zulassungsstellen die Daten des Versicherungsnehmers. Anhand der siebenstelligen eVB-Nummer kann die Zulassungsstelle den Versicherungsschutz abrufen.
Im Ausland hingegen haben die Behörden keinen schnellen Zugriff auf den gültigen Versicherungsschutz. Sie müssen erst einen Antrag nach Deutschland stellen oder mit einem deutschen Vermittler telefonisch die Daten abgleichen. Jedoch erhalten sie dadurch keinen amtlichen Nachweis und es fehlt ihnen die Möglichkeit die Daten zu überprüfen. Aus diesem Grund wird in einigen Ländern das Kurzzeitkennzeichen nicht akzeptiert.
Versicherungshöhe
Die Deckungssumme bei Kurzzeitkennzeichen entspricht der Deckungssumme der normalen KFZ-Haftpflichtversicherung. Es ist folgendes gedeckt:
- Personenschaden/Körperschaden bis zu 7,5 Millonen Euro pro Schadensfall
- Sachschaden bis zu 1 Million Euro pro Schadensfall
Die Haftpflichtversicherung ist in Deutschland gesetzlich festgelegt und bei allen Versicherungsgesellschaften gleich.
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