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Versicherung inkl.
grüner Karte für Europa
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Informationen zur grünen Karte für Kurzzeitkennzeichen
Gesetzesänderungen zum 01.04.2015
http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/FZV_a1.htm#16a
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/FAQs/Kurzzeitkennzeichen/kurzzeitkennzeichen-faq_liste.html
Das Versicherungssystem der Grüne Karte:
Die Versicherungs- und Haftungsbestimmungen der einzelnen europäischen Staaten sind sehr unterschiedlich. Auch ist die Vorgehensweise, bei der Regulierung von Schäden, ist oft nicht mit unserm deutschen System zu vergleichen.
Um verhältnismäßig einfach einen Versicherungsschutz zu generieren, der die Opfer von Verkehrsunfällen, auch bei grenzüberschreitendem Verkehr Schütz, wurde im Mai 1948 der "Ausschuss für Landverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission" in Genf gegründet.
Dieser sollte ein System erarbeiten, mit dem Verkehrsteilnehmer auch außerhalb Ihres Heimatlandes, vor den Folgen von Verkehrsunfällen geschützt werden, indem Sie die Möglichkeit erhalten eine Versicherungspolice mitzuführen, der dem vorgeschriebenen Versicherungsschutz des Besuchslandes entspricht.
Vorbild hierzu war ein System, welches die skandinavischen Länder bereits praktizierten. Es sah vor, das ein ausländischer Verkehrsteilnehmer so angesehen wird, wie es die Versicherungsvorschriften des Besuchslandes vorsehen.
Eingeführt wurde das europäische System 1949.
Alle teilnehmenden Länder verpflichteten sich, eine zentrale Organisation aufzubauen, die von den nationalen Kfz-Versicherern getragen wird, von der jeweiligen nationalen Regierung anerkannt wird und für die Durchführung aller Aufgaben des Systems der Grüne Karte zuständig ist.
Diese zentrale Organisation, auch
Bureau genannt, ist dafür zuständig die einzelnen
Schadenfälle zu bearbeiten, die in seinem jeweiligen
Zuständigkeitsgebiet anfallen.
Bedeutendster Punkt ist
hierbei die Rückerstattung der anfallenden Kosten für einen
Schaden.
Ferner werden die sogenannten „Grünen-Karten“ von diesem Bureau ausgegeben.
Eine Schadenregulierung erfolgt immer nach den entsprechenden Verordnungen und Gesetzen des jeweiligen Besuchslandes.
Aktuell nehmen 46 Länder an dem System der Grünen-Karten teil.
Dies sind:
Albanien AL
Andorra AND
Belgien B
Bosnien-Herzegowina BIH
Bulgarien BG
Dänemark DK
Deutschland D
Estland EST
Finnland FIN
Frankreich F
Griechenland GR
Großbritannien GB
Iran IR
Irland IRL
Island IS
Israel IL
Italien I
Kroatien HR
Lettland LV
Litauen LT
Luxemburg L
Malta M
Marokko MA
Mazedonien MK
Moldawien MD
Montenegro MNE
Niederlande NL
Norwegen N
Österreich A
Polen PL
Portugal P
Rumänien RO
Russland RUS
Schweden S
Schweiz und Lichtenstein CH
Serbien SRB
Slowakische Republik SK
Slowenien SLO
Spanien E
Tschechische Republik CZ
Tunesien TN
Türkei TK
Weißrussland BY
Zypern CY
Im Kosovo wird die Grüne Karte nicht akzeptiert. Daher muss für eine Autofahrt in oder durch den Kosovo, an der Staatsgrenze, eine kosovarische Kfz-Versicherung erworben werden. Diese wird nur als Jahresversicherung verkauft und kostet 35,00 Euro.
Aktuell werden Beitrittsverhandlungen zum Grünen Karten System mit folgenden Länder geführt:
Armenien
Aserbaidschan
Georgien
Libanon
Libyen
Syrien
Normalerweise wickelt ein nationales Bureau einen Schadenfall nicht selbst ab. Es teilt dem entsprechenden Versicherungsunternehmen nur mit, dass es den Schadenfall zu Lasten des ausländischen Haftpflichtversicherers oder des ausländischen Bureaus abwickeln soll.
Die Kontaktdaten des jeweiligen Bureaus im Gastland, entnehmen Sie bitte Ihrer Grünen Karte. Wir empfehlen Ihnen, vor dem Antritt Ihrer Reise, die Kontaktdaten, zwecks Aktualität, im Internet zu überprüfen.
Sollte Sie in einen Schadenfall verwickelt sein, finden Sie hier(http://www.gruene-karte.de/praktische-tipps.html) nützliche Informationen zur empfohlenen Schadensabwicklung.
Die Grüne-Karte, welche Sie bei uns als pdf Dokument erhalten, können Sie selber kostengünstig im Schwarz/Weiß Druck ausdrucken. Es ist nicht vorschrieben, das sich die Karte auf grünen Untergrund befinden muss.
Verhalten bei einem Unfall.
Sollte der Fall eintreten, dass Sie in einen Unfall verwickelt werden, raten wir Ihnen, folgende Punkte zu beachten.
1. Um anderen Personen effektiv helfen zu können, ist es absolut wichtig die Ruhe zu bewahren. Wenn Sie selber ein „Beteiligter“ an einem Unfall sind, müssen Sie unverzüglich an nächst Möglichen Stelle anhalten.
2. Zur Warnung des nachfolgenden Verkehrs, sichern Sie die Unfallstelle ab, indem Sie sofort Ihre Warnblinkanlage einschalten und Ihr Warndreieck aufstellen. Das Warndreieck sollte außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Autobahnen ca. 100 m vor der Unfallstelle aufgestellt werden.
3. Anschließen kümmern Sie sich, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten und Kenntnisse um Verletzte und bringen Sie diese, soweit möglich, aus dem Gefahrenbereich.
Denken Sie daran, dass eine unterlassene Hilfeleistung strafbar ist.
4. Die Polizei muss den Unfall aufnehmen, wenn dies auch nur von einem Beteiligten gewünscht ist. Alarmieren Sie bei Verletzten die Feuerwehr.
Notfalls können Sie auch andere, anwesende Personen um die Alarmierung der Hilfskräfte bitten. Der Notruf ist gebührenfrei (Polizei 110; Feuerwehr 112).
5. Eine Unfallmeldung muss folgende Informationen enthalten:
Wer meldet den Unfall? (Name und Standort)
Wo ist es passiert? (Genauer Ort des Unfalls)
Was ist passiert? (Unfall mit oder ohne Personenschaden)
Warten Sie Rückfragen ab.
6. Häufig wird empfohlen, geringfügigen Schäden (zum Beispiel leichter Blechschaden) die Fahrbahn zu räumen. Vorher sollten Sie aber auf jeden Fall die Unfallstelle markieren und die Stellung der Fahrzeuge fotografieren.
Niemals jedoch, dürfen Sie Unfallspuren beseitigen oder verfälschen.
7. Als Beteiligter an einem Unfalls dürfen Sie die Unfallstelle solange nicht verlassen, bis alle Angaben zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug und Ihrer Beteiligung am Unfall, von den anderen Unfallbeteiligten und/oder der Polizei aufgenommen sind.
Sollten Sie einfach nur einen Hinweiszettels zum Beispiel an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeuges zurücklassen, ist nicht ausreichend.
Als „Unfallbeteiligter“ wird jeder angesehen, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Denken Sie daran: Unfallflucht ist strafbar.
8. Wenn Sie selber an einem Unfall beteiligt sind, sollten Sie mindestens folgende Daten festhalten:
Datum, Uhrzeit, Ort des Unfalles
Nachname und Vorname des Fahrers
Anschrift und Telefonnummer des Fahrers
Kennzeichen des Fahrzeuges
Versicherung des Unfallgegners
Halter des Fahrzeugs und Zeugen
Als Zeuge können Sie Anderen zu Ihrem Recht verhelfen. Stellen Sie sich als Zeuge zur Verfügung, auch wenn Sie selber nicht am Unfall beteiligt sind.
+49 (0)2421 / 1219763